AGB
1. Angebot – Preise
Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbarten Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für längere Ausführungsfristen.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichung (z.B. bei Behinderung, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
2. Skonto
3. Witterungsbedingungen
4. Vergütung
- Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§271 BGB)
- Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten
- Abschlagszahlungen können gem. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu zahlen
- Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungen des § 16 VOB/B
5. Gewährleistung
Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen z. B witterungsbedingt, sind keine Mängel.
Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten.
Dies gilt für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z.B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand
- 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neuarbeiten vergleichbar sind
6. Aufrechnungsverbot
7. Stundenlohnarbeiten
8. Abnahme
9. Streitigkeiten
10. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
11. Eigentums- und Urheberecht
12. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Regelungen- gleich aus welchen Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 01.11.2021
Danilo Hänsel